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Änderungen des Infektions­­­­schutz­gese­­tzes und der ICD-10

Änderungen des IfSG vom 21.07.2023

Am 21.07.2023 gab es Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern betreffend.

Nach § 7 Abs. 1 IfSG gilt:
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

In der zugehörigen Liste der Krankheitserreger wurden folgende Einträge hinzugefügt:

6a. Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten
Hier handelt es sich um eine neue Meldepflicht, die namentlich von der Untersuchungseinrichtung geleistet werden muss.

36b. Plasmodium spp.
Es handelt sich um den Erreger der Malaria, der bisher schon meldepflichtig war, nun allerdings namentlich.

38a. Respiratorische Synzytial Viren
Für RSV ist die Meldepflicht neu und ebenfalls namentlich.

Zur Meldung verpflichtet sind die in § 8 Abs. 1 Nummer 2, 3, 4 oder Abs. 4 IfSG genannten Personen. Der Erregernachweis sowie die durch den Erreger verursachte Erkrankung stehen nach § 24 Satz 1 IfSG unter Arztvorbehalt, die Meldepflicht gilt nicht für Heilpraktiker.

Codierung von Impfschäden nach ICD-10

Die Codierung von „Unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung von Impfstoffen oder biologisch aktiven Substanzen“ nach ICD-10 ist jetzt auch in der Praxis möglich. Der Code ist:

Y59.9! Komplikationen durch Impfstoffe oder biologisch aktive Substanzen

Inkl.:
Unerwünschte Nebenwirkung von Impfstoffen und sonstigen biologisch aktiven Substanzen bei indikationsgerechter Anwendung und in korrekter therapeutischer oder prophylaktischer Dosierung

Exkl.:
Unfälle bei der Verabreichungsmethode von Arzneimitteln, Drogen oder biologisch aktiven Substanzen bei medizinischen und chirurgischen Maßnahmen (Y69!)